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Stato e società

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Politische Strukturen

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Verglichen mit dem Kaiserreich bis zum Jahre 1917 regierten die Kabinette in der Weimarer Zeit eher kurz; die wenigsten verfügten über eine parlamentarische Mehrheit. Als „Weimarer Koalition“ oder „Weimarer Parteien“, die uneingeschränkt zur Republik standen, bezeichnet man:

  • die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die allerdings am linken Rand (vor allem nach der Wiedervereinigung mit der USPD 1922) auch Befürworter einer „sozialistischen Republik“ beherbergte;
  • die „bürgerlichen Parteien der Mitte“, nämlich das katholische Zentrum und die liberale Deutsche Demokratische Partei (DDP). Allerdings fand eine Verfassungsreform mit Stärkung der Exekutive oder des Reichspräsidenten Anhänger bis weit in die Mitte dieser Parteien.

Ein typisches Kabinett der Weimarer Zeit war ein Minderheitskabinett aus Zentrum, DDP und der rechtsliberalen Deutschen Volkspartei (DVP). Da zum effektiven Regieren Gesetze nötig sind, haben die Regierungen aus Zentrum und DDP (und seit 1921 DVP)

  • sich durch die SPD oder durch rechte Parteien wie die DNVP parlamentarisch tolerieren lassen;
  • teilweise durch Einbezug der SPD (1923, 1928–30) oder der konservativen DNVP (1925, 1927/28) eine parlamentarische Mehrheit erlangt, zumindest theoretisch;
  • mit Ermächtigungsgesetzen regiert: der Reichstag erlaubte dabei der Regierung für einen begrenzten Zeitraum, selbst Gesetze zu erlassen (nur in der Zeit von Reichspräsident Friedrich Ebert und dann 1933);
  • seit 1930 (unter Reichskanzler Heinrich Brüning) statt mit Gesetzen mit „Notverordnungen des Reichspräsidenten“ regiert (nach Art. 48 der Weimarer Verfassung); dennoch bedurfte es der Unterstützung durch die SPD, die mit ihren Stimmen im Reichstag unterband, dass der Reichstag die Notverordnungen aufhob.

Als im Juni 1932 der ehemalige Zentrumsmann Franz von Papen Reichskanzler wurde, waren Zentrum und DDP nicht mehr im Kabinett vertreten: Ihm gehörten, neben acht Parteilosen, nur noch zwei DNVP-Minister an. Ähnlich stand es mit dem Kabinett Schleichers (Dezember 1932/Januar 1933).

Mit der Abteilung I A wurde 1919 auch eine ‚Centrale Staatspolizei‘ (Innennachrichtendienst) gegründet.

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Lo stesso argomento in dettaglio: Costituzione di Weimar.

Nach den Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung (Konstituante) am 19. Januar 1919 trat die Weimarer Nationalversammlung am 6. Februar 1919 im Nationaltheater in Weimar zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Weimar war als Tagungsort gewählt worden, weil Sicherheit und Unabhängigkeit der Volksvertreter aufgrund von Unruhen in der Hauptstadt Berlin nicht gewährleistet schienen, und weil man die Stadt der Weimarer Klassik als Signal einer humanitären Rückbesinnung nach innen wie nach außen präsentieren konnte, auch und gerade gegenüber den Siegermächten des Weltkriegs und den anderen Staaten, die von Januar 1919 an in Paris über einen Friedensschluss berieten. Hauptaufgabe der Nationalversammlung war die Schaffung einer Verfassung mit demokratischer Grundordnung.

Maßgeblich verantwortlich für den grundlegenden Verfassungsentwurf war der linksliberale spätere Reichsinnenminister Hugo Preuß. Dieser hatte schon während des Krieges einen Vorschlag für eine demokratisch überarbeitete Verfassung des Deutschen Reiches vorgelegt und war deshalb als Gegner des Obrigkeitsstaates und überzeugter Demokrat bekannt. In der Begründung seines Entwurfs sagte er: „Das deutsche Volk zur sich selbst bestimmenden Nation zu bilden, zum ersten Mal in der deutschen Geschichte den Grundsatz zu verwirklichen: die Staatsgewalt liegt beim Volk, – das ist der Leitgedanke der freistaatlichen deutschen Verfassung von Weimar […].“

Der Entwurf löste heftig geführte Diskussionen zwischen den verschiedenen politischen Lagern aus, da er eine tiefe Zäsur gegenüber der politischen Ordnung des Kaiserreichs darstellte. Die Verfassung hatte schließlich zwar einen genuin demokratischen Charakter, wurde jedoch von vielen als Kompromissverfassung angesehen, da an der Entwicklung viele Parteien mit gegensätzlichen Positionen und Interessen beteiligt waren. An die Stelle der politischen Grundentscheidung traten vielfach dilatorische Formelkompromisse, die ein Nebeneinander von Programmen und positiven Bestimmungen nach sich zogen, dem die „verschiedenartigsten politischen, sozialen und religiösen Inhalte und Überzeugungen zugrunde liegen“.[1] Der Kompromisscharakter erschwerte zwar vielen die Identifikation mit der Verfassung, gleichwohl erzeugte die Konstitution eine Normativität, die am Ende selbst die Nationalsozialisten vor einem offenen Verfassungsbruch zurückschrecken ließ. mini|Die Weimarer Reichsverfassung Durch die Weimarer Verfassung wurde das Deutsche Reich erstmals eine parlamentarische Demokratie mit in der Verfassung verankerten liberalen und sozialen Grundrechten. Auf der Ebene des Gesamtstaates wurden die Reichsgesetze vom auf vier Jahre gewählten Reichstag beschlossen, bei dem auch das Budgetrecht lag und der den Reichskanzler und jeden Minister durch ein destruktives Misstrauensvotum absetzen konnte. Außer vom Reichstag war der Reichskanzler auch noch vom Reichspräsidenten abhängig, der ihn einsetzen und absetzen konnte. Da der Reichspräsident eine herausgehobene und machtpolitisch potenziell einflussreiche Position innehatte, wird er in der Literatur oftmals dem Kaiser gleichgestellt, man spricht auch vom „Ersatzkaiser“. Er wurde auf sieben Jahre vom Volk gewählt und konnte im Einvernehmen mit dem Reichskanzler Notverordnungen erlassen, durch die sogar Grundrechte zeitweilig außer Kraft gesetzt werden konnten. Selbst der mögliche Widerstand des Reichstags dagegen konnte ggf. ausgeschaltet werden, da der Reichspräsident ihm gegenüber das Auflösungsrecht hatte. Die Verfassung basierte auf dem Rechtspositivismus, was bedeutet, dass sie der Verfassungsrevision (Art. 76) keine substanziellen Schranken zog. Der führende Verfassungskommentator Gerhard Anschütz äußerte dazu: „Auf dem durch Art. 76 geregelten Gesetzgebungswege können Verfassungsrechtsänderungen jeder Art bewirkt werden: nicht nur minder bedeutsame, mehr durch technische als durch politische Erwägungen bedingte, sondern auch bedeutsame, einschließlich solcher, die sich auf die rechtliche Natur des föderativ organisierten Reichsganzen (Bundesstaat), die Zuständigkeitsverschiebung zwischen Reich und Ländern, die Staats- und Regierungsform des Reichs und der Länder (Republik, Demokratie, Wahlrecht, Parlamentarismus, Volksentscheid, Volksbegehren) und andere prinzipielle Fragen (Grundrechte) beziehen. Die durch Art. 76 den hier bezeichneten qualifizierten Mehrheiten übertragene verfassungsändernde Gewalt ist gegenständlich unbeschränkt.“[2]

Im dritten Abschnitt der Weimarer Verfassung wurde unter anderem auf eine Staatskirche verzichtet; damit war das bis dahin noch geltende „landesherrliche Kirchenregiment“ abgeschafft, nach dem der Landesherr Träger der Regierungsgewalt in der evangelischen Landeskirche war. mini|Reichspräsident Friedrich Ebert, 15. Februar 1925 Am 31. Juli 1919 wurde die Weimarer Verfassung schließlich in ihrer endgültigen Form von der Nationalversammlung angenommen und vom Reichspräsidenten Friedrich Ebert am 11. August in Schwarzburg ausgefertigt.[3] Zum Gedenken an die „Geburtsstunde der Demokratie“ wurde dieser Tag zum Nationalfeiertag bestimmt.

Parteienspektrum

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Template:Hauptartikel

Die politischen Parteien stammten größtenteils noch aus der Kaiserzeit, auch wenn die meisten ihren Namen geändert hatten. Entgegen einer weitverbreiteten Irrmeinung ist die Zahl der im Parlament vertretenen Parteien ungefähr gleich geblieben: Unter dem absoluten Mehrheitswahlrecht der Kaiserzeit waren es durchschnittlich 13,8 Parteien, in der Weimarer Republik 14,4. Zwar gab es beispielsweise im Reichstag keine Parteien von Polen, Dänen und Elsässern mehr, aber weiterhin eine hannoversche, zusätzlich eine oder zwei bayerische Parteien sowie Splitterparteien des Mittelstands wie die Wirtschaftspartei. [[Datei:Bundesarchiv Bild 146-1986-014-10, Kabinett Müller.jpg|mini|Juni 1928: zweites Kabinett unter Hermann Müller. Stehend von links: Hermann Dietrich (DDP), Rudolf Hilferding (SPD), Julius Curtius (DVP), Carl Severing (SPD), Theodor von Guérard (Zentrum), Georg Schätzel (BVP). Sitzend von links: Erich Koch-Weser (DDP), Hermann Müller (SPD), Wilhelm Groener (parteilos), Rudolf Wissell (SPD). Nicht abgebildet: Gustav Stresemann (DVP)]] Bereits im Kaiserreich hatten die Parteien, über die Gesetzgebung des Reichstages, einen großen Einfluss auf die Politik gehabt. Aber in der Weimarer Zeit mussten sie zusätzlich in der Lage sein, Koalitionsregierungen zu bilden (und Kandidaten für die Reichspräsidentschaft zu stellen); das wäre ihnen bereits im Kaiserreich schwergefallen und hat tatsächlich die Durchsetzung des parlamentarischen Regierungssystems vor 1918 verhindert.

Anders als in vielen nach 1945 entstandenen Verfassungen gab es damals noch keinen verfassungspolitischen Auftrag der Parteien und auch kein Parteiengesetz. Parteien waren rechtlich gesehen Vereine. Geht man im Parteienspektrum von links nach rechts, gab es in der Weimarer Zeit folgende Parteien von Bedeutung:

und eine Reihe kleinerer Parteien:

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Reichspräsident

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Der erste Reichspräsident, Friedrich Ebert, amtierte von 1919 bis 1925. Er war zunächst von der Nationalversammlung eingesetzt worden, danach wurde sein Mandat mehrmals verlängert. Die erste verfassungsmäßige Wahl zum Reichspräsidenten fand 1925 statt, gewählt wurde der parteilose Weltkriegsfeldmarschall Paul von Hindenburg. 1932 wurde Hindenburg wiedergewählt; er verstarb 1934. Statt verfassungsgemäß den Reichspräsidenten neu wählen zu lassen, ernannte Reichskanzler Adolf Hitler sich selbst, durch die anschließende Volksabstimmung legitimiert, zum Führer und Reichskanzler. Damit hatte er die letzte Machtinstanz ergriffen, denn Template:"[4]

Reichskanzler

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Die Reichskanzler im Kaiserreich hatten noch keiner Partei angehört; erstmals wurde 1917 ein Vertreter der Zentrumspartei Reichskanzler. Vom November 1918 bis zur Reichstagswahl 1920 gehörten die Regierungschefs der SPD an. Von 1920 bis 1932 stellte das Zentrum fast alle Reichskanzler, mit Ausnahme eines Sozialdemokraten, eines Liberalen und zweier Parteiloser. Nach zwei weiteren parteilosen Kanzlern übernahm Hitler von der NSDAP das Amt am 30. Januar 1933; seine Ernennung markiert das Ende der Weimarer Republik.

Kurt von SchleicherFranz von PapenHeinrich BrüningHermann Müller (Reichskanzler)Wilhelm MarxHans LutherWilhelm MarxGustav StresemannWilhelm CunoJoseph WirthConstantin FehrenbachHermann Müller (Reichskanzler)Gustav BauerPhilipp ScheidemannFriedrich Ebert

Beamtentum und Justiz

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Wie bei der Reichswehr fanden auch in der Verwaltung und in der Rechtspflege keine demokratischen Reformen statt. In der Weimarer Verfassung wurde allen Beamten die „Freiheit ihrer politischen Gesinnung“ und ihre „wohlerworbenen Rechte“ garantiert; Richter erhielten mit der Unabsetzbarkeit einen noch stärkeren Schutz. Zur Zeit des Kaiserreichs war bei Beamten und Richtern während der Ausbildung und bei der Einstellung auf eine monarchistisch-patriotische Gesinnung geachtet worden, mit der Folge einer rechtskonservativen Ausrichtung im Gros der Beamten- und Richterschaft. Speziell die Linken, deren Anhänger zur Kaiserzeit keine wichtigen Posten übernehmen konnten, setzten sich nunmehr besonders für die Freiheit der politischen Gesinnung ein. Eine von den linken Parteien gewollte Wahl der Richter durch das Volk kam nicht zustande, da man die Justiz nicht in die Politik hineinziehen wollte. Der wichtigste Hinderungsgrund für Reformen bei den Beamten war die Notwendigkeit einer funktionierenden Verwaltung am Ende des Krieges, um beispielsweise die Soldaten zurück nach Deutschland zu holen. Auch kam eine rechts eingestellte Beamtenschaft den bürgerlichen Parteien nicht ungelegen zur Verhinderung einer weitergehenden sozialistischen Revolution. Den Eid auf die Verfassung, den die Beamten leisten mussten, bezogen viele auf den Staat, nicht aber auf die Republik.

Die politische Einstellung der Justiz kann man deutlich in ihren Urteilen erkennen, zum ersten Mal bei der Münchner Räterepublik und beim Kapp-Putsch. Während linke Straftäter mit enormer Härte behandelt wurden, kam es bei rechten Straftätern sehr selten überhaupt zu Anklagen oder Strafen, die auch sehr viel milder ausfielen – die Weimarer Justiz war auf dem rechten Auge blind. Die Blindheit betraf nicht nur die Richter, sondern auch die Strafverfolgungsbehörden. Der Kriegsgerichtsrat und spätere Reichsanwalt (bzw. Oberreichsanwalt am Volksgerichtshof) Paul Jorns hatte unter anderem wichtige Spuren des Mordes an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg nicht aufgenommen und die Ermittlungen auch anderweitig behindert. Gustav Noske (SPD), der erste Reichswehrminister der Weimarer Republik, verhinderte, dass der Prozess gegen Waldemar Pabst, der die Morde an Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht zu verantworten hatte, in die Revision ging. Der Prozess wurde eingestellt; nur einige der untergeordneten Beteiligten erhielten geringfügige Bußgelder oder minimale Haftstrafen, die zudem ausgesetzt wurden. Die Einseitigkeit der Justiz wurde bereits 1921 von Emil Julius Gumbel belegt, aber es kam zu keinen wirksamen Reformen. Die Gerichte fühlten sich oft nicht dem Gesetz, sondern dem Staat und dem Kampf gegen den Kommunismus verpflichtet. mini|Trauerzug für ermordete Polizisten, Berlin 1931. Vorne zweiter von rechts: der stellvertretende Polizeipräsident Bernhard Weiß (1927–1932) Die Blindheit galt auch für die massenwirksame Propaganda, die nicht nur von den Rechtsextremen selbst ausging, sondern auch von Medien der Mitte geteilt und mitgetragen wurde. Die Demokraten in der Verwaltung der Weimarer Republik wurden zum Teil systematisch verunglimpft. Der erste Reichspräsident, Friedrich Ebert, stellte bis zu seinem Tod 173 Strafanträge wegen Beleidigung und übler Nachrede.[5] Am bekanntesten wurde der „Magdeburger Prozess“ von 1924, in welchem der angeklagte völkische Redakteur zwar wegen Beleidigung verurteilt wurde, das Magdeburger Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung aber feststellte, der Vorwurf, Ebert habe während des Januarstreiks 1918 Landesverrat begangen, treffe im strafrechtlichen Sinne zu.[6] Der Berliner Polizeivizepräsident Bernhard Weiß, der als einer der wenigen standhaften Beamten regelmäßig gegen Rechtsbrüche von Hitlers SA vorging, wurde als Symbol jüdischer Emanzipation und demokratischer Wehrhaftigkeit von der NS-Presse antisemitisch diffamiert, ohne dass er in Beleidigungsprozessen durchschlagende Erfolge gegen führende Nationalsozialisten erzielen konnte.[7]

Justizorgane spielten im Hinblick auf das Ende der Republik eine wichtige Rolle. Die Verhandlungen im Hochverratsprozess gegen Hitler konnten ungehindert zur Hetze und zur Verbreitung von Propaganda missbraucht werden. Darüber hinaus verbüßte er nach seinem Putschversuch nur eine geringe Haftstrafe und kam bald wieder frei. In der Urteilsbegründung wurde der Verzicht auf eine Ausweisung Hitlers (damals österreichischer Staatsbürger), die nach dem Republikschutzgesetz angebracht war, damit begründet, dass „auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler […] die Vorschrift […] des Republikschutzgesetzes […] keine Anwendung finden“ kann. Reichspräsident Friedrich Ebert starb im Februar 1925 an einer verschleppten Blinddarmentzündung, die er aufgrund einer Anklage wegen Landesverrats[8] nicht rechtzeitig hatte behandeln lassen. Im sogenannten Weltbühne-Prozess wurden die Journalisten Carl von Ossietzky und Walter Kreiser wegen Spionage zu 18 Monaten Haft verurteilt, weil in der Zeitschrift auf die geheime Aufrüstung der Reichswehr aufmerksam gemacht worden war.

Template:Hauptartikel

mini|Parade der Reichswehr, 1930 Die Stärke der Militärmacht der Weimarer Republik wurde durch Artikel 160 des Versailler Vertrages geregelt. Die Größe des Landheeres wurde auf 100.000 und die der Marine auf 15.000 Berufssoldaten begrenzt. Der Unterhalt von Luftstreitkräften, Panzern, schwerer Artillerie, U-Booten und Großkampfschiffen war dem Reich untersagt. Zugleich wurde die Auflösung von Generalstab, Kriegsakademien und Militärschulen verfügt.

Die Soldaten der Reichswehr wurden auf die Weimarer Verfassung vereidigt. Oberbefehlshaber war der Reichspräsident, während der Reichswehrminister die Befehlsgewalt ausübte. Die militärische Kommandogewalt befand sich jedoch in den Händen des Chefs der Heeresleitung bzw. der Marineleitung. Daraus entwickelte sich ein Dualismus zwischen Zivilgewalt und militärischer Kommandogewalt, der zu einer schweren Belastung der Republik werden sollte. Denn während sich Reichswehrminister Otto Geßler während seiner Amtszeit mit begrenzten politischen und administrativen Aufgaben begnügte, gelang es dem Chef der Heeresleitung Hans von Seeckt, die Reichswehr der Kontrolle des Reichstages weitgehend zu entziehen. Unter Seeckt entwickelte sich die Reichswehr zu einem „Staat im Staate“. Sie fühlte sich eher einer abstrakten Staatsidee als der Verfassung verpflichtet und stand der politischen Linken mit ausgeprägtem Misstrauen gegenüber.[9]

Bereits während des Kapp-Putsches 1920 hatte Seeckt den Einsatz der Reichswehr gegen die putschenden Freikorps verweigert, aber anschließend den Aufstand der Roten Ruhrarmee brutal niederschlagen lassen. Die Reichswehr organisierte außerdem mit der sogenannten „Schwarzen Reichswehr“ eine geheime und mit paramilitärischen Formationen vernetzte Personalreserve, als deren Führungskader sie sich begriff. Zugleich wurden neue militärische Strategien etwa zum Zusammenwirken moderner Waffen entwickelt. In diesem Zusammenhang entwickelte sich eine weitreichende Kooperation mit der Roten Armee, die beispielsweise zur geheimen Schulung deutscher Militärflieger in Lipezk führte.[10]

Mit dem Sturz Seeckts 1926 nahm die Reichswehr einen Kurswechsel vor, für den vor allem Kurt von Schleicher verantwortlich zeichnete. Ziel war es, breite gesellschaftliche Unterstützung für das Projekt der Wiederaufrüstung zu wecken und die Gesellschaft selbst zum Zwecke künftiger Kriegsführung zu militarisieren.[11] Unter der Reichspräsidentschaft Hindenburgs erlangte die Reichswehrführung zunehmenden politischen Einfluss und bestimmte schließlich auch die Zusammensetzung der Reichsregierungen mit. Dadurch trug die Reichswehr maßgeblich zur Entwicklung eines autoritären Präsidialsystems während der Endphase der Weimarer Republik bei.[12]

Territoriale Gliederung

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Am Tag der Verfassungsverkündung bestand das Deutsche Reich aus 24 Ländern, die ihre Wurzeln in den Gliedstaaten des Deutschen Kaiserreichs hatten. Die sieben Thüringer Staaten schlossen sich mit Wirkung vom 1. Mai 1920 zum Land Thüringen zusammen (wobei erst am 1. April 1923 die „Übergangszeit“ des Landesbildungs- und Integrationsprozesses beendet war[13]), während Waldeck 1929 preußisch wurde (zudem wurden 1934 im „Dritten Reich“ Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zum Land Mecklenburg vereinigt, außerdem wurde Lübeck 1937 ein Teil Preußens).

In ihrer Kernzeit umfasste die Republik somit folgende 18 Länder (Angaben von 1925):[14] mini|Länder Deutschlands (1925)

Land Flagge Wappen Fläche (km²) Einwohner Einw./km² Hauptstadt
Freistaat Anhalt rand|70px rahmenlos|70px 2.313,58 351.045 143 Dessau
Republik Baden rahmenlos|70px rahmenlos|70px 15.069,87 2.312.500 153 Karlsruhe
Freistaat Bayern rand|70px rahmenlos|70px 75.996,47 7.379.600 97 München
Freistaat Braunschweig rahmenlos|70px rahmenlos|70px 3.672,05 501.875 137 Braunschweig
Freie Hansestadt Bremen rahmenlos|70px rahmenlos|70px 257,32 338.846 1.322 Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg rahmenlos|70px rahmenlos|70px 415,26 1.132.523 2.775
Volksstaat Hessen rand|70px rahmenlos|70px 7.691,93 1.347.279 167 Darmstadt
Freistaat Lippe rahmenlos|70px rahmenlos|70px 1.215,16 163.648 135 Detmold
Freie und Hansestadt Lübeck rand|70px rahmenlos|70px 297,71 127.971 430
Freistaat Mecklenburg-Schwerin rahmenlos|70px rahmenlos|70px 13.126,92 674.045 51 Schwerin
Freistaat Mecklenburg-Strelitz rahmenlos|70px rahmenlos|70px 2.929,50 110.269 38 Neustrelitz
Freistaat Oldenburg rahmenlos|70px rahmenlos|70px 6.423,98 545.172 85 Oldenburg
Freistaat Preußen rand|70px rahmenlos|70px 291.639,93 38.120.170 131 Berlin
Freistaat Sachsen rand|70px rahmenlos|70px 14.986,31 4.992.320 333 Dresden
Freistaat Schaumburg-Lippe rand|70px rahmenlos|70px 340,30 48.046 141 Bückeburg
Land Thüringen rand|70px rahmenlos|70px 11.176,78 1.607.329 137 Weimar
Freistaat Waldeck rahmenlos|70px rahmenlos|70px 1055,43 55.816 53 Arolsen
Volksstaat Württemberg rahmenlos|70px rahmenlos|70px 19.507,63 2.580.235 132 Stuttgart
Saargebiet[15] rand|70px rahmenlos|70px 1.910,49 768.000 402 Saarbrücken
Deutsches Reich rahmenlos|70px rahmenlos|70px 468.116,13 62.410.619 134 Berlin
  1. ^ Carl Schmitt: Verfassungslehre. 3., unveränderte Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1957, S. 30.
  2. ^ Gerhard Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919. Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis. S. 403.
  3. ^ Vgl. Gerhard Lingelbach: Weimar 1919 – Weg in eine Demokratie. In: Eberhard Eichenhofer (Hrsg.): 80 Jahre Weimarer Reichsverfassung – Was ist geblieben? 1999, S. 23–47, hier S. 47.
  4. ^ Zit. nach Hanns-Jürgen Wiegand: Direktdemokratische Elemente in der deutschen Verfassungsgeschichte (= Juristische Zeitgeschichte, Abt. 1: Allgemeine Reihe. Bd. 20). BWV – Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8305-1210-4, S. 146 f., Anm. 16 m.w.N. (zugleich: Darmstadt, Techn. Univ., Diss., 2004).
  5. ^ Wolfgang Birkenfeld: Der Rufmord am Reichspräsidenten. Zu Grenzformen des politischen Kampfes gegen die frühe Weimarer Republik 1919–1925. In: Archiv für Sozialgeschichte 5 (1965), S. 453–500, hier S. 453.
  6. ^ Heinrich August Winkler: Weimar 1918–1933: Die Geschichte der ersten deutschen Demokratie. 3. Aufl., C.H. Beck, München 1998, S. 276.
  7. ^ Dietz Bering: Kampf um Namen. Bernhard Weiß gegen Joseph Goebbels. Klett-Cotta, Stuttgart 1991, S. 351.
  8. ^ Eberhard Kolb (Hrsg.): Friedrich Ebert als Reichspräsident: Amtsführung und Amtsverständnis, Oldenbourg, München/Wien 1997, S. 307.
  9. ^ Andreas Wirsching: Die Weimarer Republik. Politik und Gesellschaft. München 2000, S. 55 f.; Eberhard Kolb: Die Weimarer Republik. 6. Auflage, München 2002, S. 42.
  10. ^ Ernst Willi Hansen. Der Staat im Staate- Militärgeschichte der Weimarer Republik 1919 bis 1933. In: Grundkurs deutsche Militärgeschichte. Bd. 2. Das Zeitalter der Weltkriege: 1914 bis 1945. Völker in Waffen, Oldenbourg, München 2007, S. 138–144.
  11. ^ Ernst Willi Hansen. Der Staat im Staate- Militärgeschichte der Weimarer Republik 1919 bis 1933. In: Grundkurs deutsche Militärgeschichte. Bd. 2. Das Zeitalter der Weltkriege: 1914 bis 1945. Völker in Waffen, Oldenbourg, München 2007, S. 150–167.
  12. ^ Hans Mommsen: Militär und zivile Militarisierung in Deutschland 1914 bis 1938. In: Ute Frevert (Hrsg.): Militär und Gesellschaft im 19. und 20. Jahrhundert. Klett-Cotta, Stuttgart 1997, S. 273.
  13. ^ Bernhard Post, Volker Wahl: Thüringen-Handbuch. Territorium, Verfassung, Parlament, Regierung und Verwaltung in Thüringen 1920 bis 1995 (= Veröffentlichungen aus Thüringischen Staatsarchiven. Bd. 1). Böhlau, Weimar 1999, ISBN 3-7400-0962-4.
  14. ^ Otto Beckmann: Beckmanns Welt-Lexikon und Welt-Atlas. A–Z. Verlagsanstalt Beckmann, Leipzig [u. a.] 1931, { Biblioteca nazionale tedesca..
  15. ^ Das Saargebiet war zwar zu diesem Zeitpunkt völkerrechtlich Teil des Deutschen Reiches, stand jedoch von 1920 bis 1935 unter Völkerbundsverwaltung.